Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung der Erinnerung an das Konzentrationslager Buchenwald“ („Förderverein Buchenwald“). Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „Verein zur Förderung der Erinnerung an das Konzentrationslager Buchenwald e.V.“ („Förderverein Buchenwald“)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora zu unterstützen, die Gedenkstätten als Orte der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren und sie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Vermittlung damit verbundener historischer Vorgänge zu fördern.

2. Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden durch:
a) Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung der historisch-politischen Bildung, insbesondere der Jugendbildungsarbeit unter besonderer Berücksichtigung des internationalen Jugendaustausches,
b) öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzerte o.ä.
c) Erwerb von Dokumenten, Sachzeugnissen und Kunstgegenständen, die mit der historischen Nutzung des Ortes Buchenwald verbunden sind, soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Stiftung fällt oder deren Möglichkeiten übersteigt,
d) Förderung der Einladung von Zeitzeugen aus pädagogischen und wissenschaftlichen Gründen
e) Anregung und Förderung gedenkstättenpädagogischer Aktivitäten und wissenschaftlicher Arbeiten,
f) Herausgabe und Ermöglichung der Herausgabe von Veröffentlichungen, soweit dies nicht durch die Stiftung selbst vorgenommen werden kann,
g) Führungen durch die Gedenkstätte Buchenwald, durch das Mahnmal sowie Stadtführungen „Weimar im Nationalsozialismus“

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Geldzuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erworben.

3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages - er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr - verbunden.

Die Festlegung eines Jahresbeitrages ist jedem Mitglied aufgrund seiner Einkommensverhältnisse freigestellt, er beträgt mindestens 50,00 Euro und kann für Schüler und Studenten sowie Mitglieder ohne eigenes Einkommen auf Antrag vermindert werden. Änderungen des Mindestbeitrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Natürliche oder juristische Personen können durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen fördernde Mitglieder werden.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften auszusprechen. Ehrenmitglieder behalten die vollen Rechte eines Mitgliedes, sie sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres zum Jahresende
c) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele etc. Er kann ferner erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Möglichkeit der Beschwerde zu, über die die nachfolgende Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von dem mit der Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen - der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet - zu erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Verwendung der Mittel
b) Änderung der Satzung
c) Wahl des Vorstands (mit Ausnahme der kraft Amtes berufenen bzw. benannten Beisitzer)
d) Wahl eines Rechnungsprüfers
e) Auflösung des Vereins.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung bei der Wahl des neuen Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden.

Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei einer Abstimmung nur eine einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in einer zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwei Beisitzern.
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer)
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) 2 Beisitzern

2. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden als den Geschäftsführer.

3. Ein Beisitzer ist kraft Amtes der jeweilige Direktor der Gedenkstätte Buchenwald, ein Beisitzer ist kraft Arbeitsvertrag der jeweilige Geschäftsstellenleiter des Vereins.

Der Schatzmeister kann sich in Erledigung seiner Aufgaben der Hilfe der Finanzverwaltung der Gedenkstätte versichern.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben, und Betreibung der Geschäftsstelle Mitarbeiter einzustellen und übernimmt die arbeitsrechtlichen Kompetenzen.

4. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzeln berechtigt. Bei Bankgeschäften sind der stellvertretende Vorsitzende (Geschäftsführer) und der Schatzmeister einzeln zeichnungsberechtigt.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, Kompetenzen auf festangestellte Mitarbeiter zu übertragen, er unterrichtet darüber den Vorstand.

Davon ausgeschlossen sind Personalangelegenheiten und Bankgeschäfte ab einer Höhe von 1.000,00 € (eintausend).

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode des von der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet am Tage der ersten Mitgliederversammlung des Jahres 1998.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss, beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet sich der jeweilige Leiter der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur Nachwahl kommissarisch zu übertragen.

§ 7
Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung gefasst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

§ 8
Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Gedenkstätte Buchenwald-Mittelbau Dora zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse zur zukünftigen Verwendung des Vermögens unterliegen vor Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.


Die Satzung ist am 25.03.1996 errichtet und zuletzt am 21.02.2009 geändert.